Bundesfinanzhof: Prozesskosten sind von der Steuer abziehbar
n der Einkommenssteuererklärung lassen sich unter dem Begriff „Außergewöhnliche Belastungen“ Kosten anrechnen und somit zu einer Steuerkürzung bringen, welchen diesen individuellen steuerpflichtigen Bürger im Vergleich zu anderen steuerpflichtigen Bürgern belasten. Die Abzugsmöglichkeit von Kosten, die im Rahmen eines Zivilprozesses auf diesen Bürger zugekommen waren, wurde bis jetzt bei den Finanzämtern, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nur sehr restriktiv berücksichtigt. Kürzlich gab es eine entscheidende Wende in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.
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