BGH verschärft formelle Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen
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ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht § und seit Aufnahme seiner selbständigen anwaltlichen Tätigkeit im Jahre 1996 schwerpunktmäßig im Immobilienrecht (privates Baurecht, Mietrecht, Makler- und WEG-Recht), im Arbeitsrecht sowie im Verwaltungsrecht (Prüfungsrecht und Baurecht) tätig. Daneben bearbeitet er im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht Führerscheinangelegenheiten und Nebenklagevertretungen.
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Stark ist bundesweit vor allen Gerichten (mit Ausnahme des Bundesgerichtshofs) vertretungsberechtigt.
Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit war Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Stark von 1995 bis 2017 als Dozent für das juristische Repetitorium Abels & Langels in den Rechtsgebieten Öffentliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht tätig und lehrt seit 2014 bundesweit für die Deutsche Akademie für Steuern, Recht & Wirtschaft Europarecht, Wirtschaftsrecht und Internationales Privatrecht. Seit 2018 ist Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Stark Lehrbeauftragter des Bundes an der Hochschule des Bundes und seit 2019 Professor an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Des Weiteren war Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Stark von 2008 – 2019 erster Vorsitzender der Kölner Immobilienbörse e.V. und hält Seminare zu ausgewählten Themen des Miet-, Makler- und Wohnungseigentumsrechts. Ferner war Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Stark Aufsichtsratsvorsitzender der Maknos Maklergenossenschaft und ist seit 2012 Verbandsjurist des BFI Bundesverband für die Immobilienwirtschaft.
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Stark promovierte im Jahre 1994 über das Thema „Ehrenschutz in Deutschland“. In seiner wissenschaftlichen Abhandlung setzte er sich kritisch mit der Ehrenschutzrechtsprechung der Bundesgerichte auseinander und beleuchtete diese aus verfassungsrechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Im gleichen Jahr war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Staatsphilosophie und Rechtspolitik der Universität zu Köln.
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Voraussetzung für den Erwerb des Titels „Fachanwalt für Miet- u. Wohnungseigentumsrecht“ ist der Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in den Rechtsgebieten
Gemäß der geltenden Fachanwaltsordnung ist der Nachweis zu führen durch einen erfolgreich absolvierten Fachanwaltslehrgang mit 120 Zeitstunden (§ 4 FAO) und zusätzlich durch drei bestandene je fünfstündige Klausuren (§ 4 a FAO). Ferner muss in den vorbezeichneten Rechtsgebieten für einen Zeitraum von drei Jahren die Bearbeitung von mindestens 120 Fällen, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren, nachgewiesen werden (§ 5 S.1 lit. j FAO). Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Stark konnte die erforderlichen Nachweise mit insgesamt 295 bei der Rechtsanwaltskammer Köln eingereichten Fällen sowie drei bestandenen Klausuren, zwei hiervon mit der Note gut, führen.