Rückerstattung von Beiträgen bei privat Krankenversicherten

Rückerstattung von Beiträgen bei privat Krankenversicherten

05. März 2018 | Versicherungsrecht | von Rechtsanwalt Christian Riechert

Gute Nachrichten für Privatversicherte, die bei der Axa eine Krankenvollversicherung abgeschlossen haben und wegen Prämienerhöhungen zu Recht verärgert sind. Die Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen von der AXA-Versicherung zurück gefordert werden.

Ein Rechtsstreit vor dem LG Potsdam (Az.: 6 S 80/16) hat für einen Kläger mit Urteil vom 27.09.2017 ein bedeutsames Ergebnis für alle betroffenen Beitragserhöhungen ab 2008 gehabt.

In zweiter Instanz hat das Landgericht Potsdam geurteilt, dass die Erhöhungspraxis der Versicherungsbeiträge der Axa Krankenversicherung wegen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsverpflichtung des eingeschalteten Treuhänders unwirksam seien und daher Rückzahlungsansprüche bestünden.

Privaten Krankenversicherern ist es damit gestattet, Ihre Beiträge zu erhöhen, um diese an die Kostensteigerungen im Gesundheitssystem anzupassen.

Allerdings ist gesetzlich geregelt, dass eine solche Erhöhung von einem unabhängigen Treuhänder geprüft und genehmigt werden muss.Die Anforderungen an die Unabhängigkeit im Sinne der Versicherteninteressen werden unter anderem wie folgt postuliert (vgl. § 157 Abs. 1 VAG):

Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist (…)

( Hervorhebung vom Verfasser)

Konkret bezieht sich dieser Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit des eingeschalteten Treuhänders laut Landgericht Potsdam auf die enge Verknüpfung des eingeschalteten Treuhänders mit der Axa-Versicherung.

Der zwischenzeitlich verstorbene Treuhänder hatte sämtliche Beitragserhöhungen der Axa-Versicherung geprüft und ausnahmslos genehmigt. Dafür hatte er jährlich von der Axa  Einkünfte im sechsstelligen Bereich bezogen, die einen Großteil, in einigen Jahren sogar mehr als die Hälfte seiner Gesamteinkünfte ausmachten.

Damit liegt auf der Hand, dass eine Unabhängigkeit nicht angenommen werden konnte, sondern der Gutachter bei seiner Tätigkeit in dieser engen Verbindung zur Axa sicherlich auch seine eigenen wirtschaftlichen Interessen im Blick hatte.

Das Landgericht Potsdam hat sich in seiner Berufungsentscheidung ausführlich mit den Erwägungen zur Unabhängigkeit auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass wegen der offensichtlich fehlenden Unabhängigkeit eine Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen seit 2008 anzunehmen ist.

Dies bedeutet zunächst zweierlei:

1.

Die aus diesem Grunde zu viel gezahlten Beiträge können von den betroffenen Versicherungsnehmern zurückgefordert werden.

2.

Es ist davon auszugehen, dass die aktuellen, unberechtigt erhöhten Prämien angepasst werden müssen und dauerhaft niedrigere Prämien zu zahlen sind.

Gleichwohl ist darauf zu verweisen, dass das Urteil des LG Potsdam Bindungswirkung nur für den betreffenden Kläger hat und die Axa den Weg zum BGH gesucht hat wegen der überragenden Bedeutung auf Grund der Vielzahl der betroffenen Versicherungsverträge.

Praxishinweis:

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen empfiehlt der Unterzeichner zur Sicherung der Ansprüche umgehendes Tätigwerden, da die Bedeutung der fehlenden Unabhängigkeit weit über das Verfahren in Potsdam hinaus reicht und gute Chancen bestehen, dass auch der BGH im Falle einer Revision die Unabhängigkeit des Treuhänders verneinen dürfte. Dann wäre eine rechtskräftige Entscheidung mit Bindungswirkung für alle betroffenen Verträge vorhanden.

Wichtig:

Die Verjährung der Rückforderungsansprüche tritt taggenau 10 Jahre nach Zahlung ein.

Daher gilt für alle, die in den letzten 10 Jahren eine Prämienerhöhung der Axa – Krankenversicherung erhalten haben, möglichst umgehend prüfen zu lassen, wie hoch mögliche Ansprüche sind und diese durch einen Rechtsanwalt bei der Axa anzumelden.

Der Unterzeichner steht für diese Prüfung und Forderungsanmeldung sowie weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Weitere Beiträge und Informationen zu aktuellen finden Sie auf der Internetseite der Kanzlei (www.drstark.de) , dort unter der Rubrik „Information“.

Rechtsanwälte Prof. Dr. Stark & Kollegen
durch: Rechtsanwalt Christian Riechert, riechert@drstark.de

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