Unterhaltspflicht trotz Hausmanntätigkeit – Die sogenannte Hausmannrechtsprechung
Wenn der Barunterhaltspflichtige in zweiter Ehe die Kindererziehung und Haushaltstätigkeit übernimmt und deswegen kein eigenes Einkommen erzielt, war bislang die Bemessung der Barunterhaltspflicht für seine Kinder aus erster Ehe streitig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun in einem Urteil vom 05.10.2006 im Rahmen seiner sog. Hausmannrechtsprechung mit diesem Teilaspekt befaßt.
Zunächst hat der BGH in dem von ihm zu entscheidenen Fall klargestellt, daß für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Kinder aus erster Ehe nur auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners selbst, nicht aber auf die seiner zweiten Ehefrau abzustellen ist. Allerdings sind die Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder des Unterhaltsschuldners aus beiden Ehe als gleichrangig zu bewerten. Im zu entscheidenen Fall hat der BGH den Rollenwechsel des Unterhaltsschuldners hin zur Hausmanntätigkeit und Kindererziehung in seiner zweiten Ehe insofern unterhaltsrechtlich akzeptiert, als wirtschaftliche Gesichtspunkte hierdurch einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich brachten. Die zweite Ehefrau des Unterhaltsschuldners erzielte ein weitaus höheres Einkommen als dieser, zudem war die Ausbildung des Kindesvaters in Deutschland nicht anerkannt.
Trotz dieser grundsätzlichen Akzeptanz unterliegt der Unterhaltsschuldner dennoch einer gesteigerten Unterhaltspflicht. Der BGH betonte die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, neben seiner – grundsätzlich gerechtfertigten – Hausmanntätigkeit eine Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Im zu entscheidenden Fall erklärte das Gericht einen Nebenwerb von EUR 325,-/Monat für zumutbar. Zudem hat der Unterhaltsschuldner den Taschengeldanspruch gegen seine zweite Ehefrau, sofern er sich auf einen Geldbetrag richtet, für den Kindesunterhalt zu verwenden. Beides sei allerdings nur dann für den Unterhalt einzusetzen, sofern der eigene notwendige Selbstbehalt (in Höhe von derzeit EUR 890,00) durch den übrigen Anspruch auf Familienunterhalt gegen die zweite Ehefrau gesichert sei, was vorliegend bejaht wurde.
Das Gericht wies zudem darauf hin, daß der Unterhaltsschuldner wohl weniger Unterhalt zahlen müsste, wenn er einer Vollzeitbeschäftigung nachkommen würde. Dann sei der Unterhalt anders zu berechnen: Von seinem – wahrscheinlich – nicht wesentlich höheren Vollzeiteinkommen wäre zunächst der eigene notwendige Selbstbehalt abzuziehen und sodann der verbleibende Rest für den Unterhalts aller Kinder aus beiden Ehe zu verwenden. Für jeden einzelnen Unterhaltsgläubiger würde sich im Rahmen der dann durchzuführenden sog. Mangelfallberechnung ein geringerer Unterhaltsanspruch ergeben, als dies nach der Hausmannrechtsprechung der Fall wäre.
Praxishinweis:
Die Entscheidung des BGH zeigt, daß die Tätigkeit als Hausmann ggf. zu einer höheren Unterhaltspflicht führen kann, als dies bei einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit der Fall wäre. Vor der Entscheidung zu einem solchen Rollenwechsel sollten daher unbedingt auch diese sich auf den ersten Blick nicht aufdrängenden wirtschaftlichen Konsequenzen beachtet und geprüft werden.
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