Verwertung heimlicher Vaterschaftstests bleibt rechtswidrig – Neues Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft bis zum 31.03.2008

Verwertung heimlicher Vaterschaftstests bleibt rechtswidrig – Neues Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft bis zum 31.03.2008

10. April 2007 | Familienrecht | von Rechtsanwältin A. Bauer

Mit Urteil vom 13.02.2007 hat das Bundesverfassungsgericht die Verwertung eines durch einen heimlich eingeholten Test entstandenen Abstammungsgutachtens abgelehnt. Wesentlicher Grund für die Ablehnung war die Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung. Gleichzeitig hat sich das Gericht allerdings auch für eine Besserstellung der an der Vaterschaft zweifelnden Männer ausgesprochen. Der Gesetzgeber hat den Auftrag erhalten, bis zum 31.03.2008 ein geeignetes neues Verfahren bereitzustellen, in welchem allein die Feststellung der Vaterschaft ohne sonstige rechtliche Konsequenzen geregelt sein wird. Diese neue Regelung soll neben das bislang bekannte Vaterschaftsanfechtungsverfahren treten. Das Bedürfnis auf Schaffung dieser neuen Regelung sieht das Gericht im grundrechtlich geschützten Recht des Mannes auf Kenntnis seiner Vaterschaft sowie dessen Verwirklichung.

Zwar gab und gibt es auch weiterhin bei Zweifeln an der biologischen Vaterschaft durchaus die Möglichkeit, die Abstammung durch ein Abstammungsgutachten prüfen zu lassen. Dies setzt allerdings die Einwilligung des Kindes bzw. der sorgeberechtigten Mutter voraus, ansonsten ist der Test gerichtlich nicht verwertbar. Nicht selten wird diese Einwillingung jedoch verweigert. Es bedarf somit in Fällen fehlender Einwilligung eines neuen Verfahrens, in welchem allein dem Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung Rechnung getragen wird. Das bisherige Vaterschaftsanfechtungsverfahren klärt nicht nur die Abstammung, sondern beendet bei Ablehnung der Abstammung auch die rechtliche Vaterschaft. Die neue Regelung soll allein dem Ziel dienen, die reine Vaterschaft zu klären, ohne sonstige rechtliche Folgen auszulösen. Hierbei soll es ausreichen, dass der rechtliche Vater Zweifel an der Abstammung des Kindes vorträgt. Insgesamt ist nunmehr beabsichtigt, die Voraussetzungen der Darlegungs- und Beweispflichten des an der Vaterschaft zweifelnden Mannes im Rahmen des neuen Verfahrens niedriger anzusetzen.

Praxishinweis:
Die konkrete Ausgestaltung des neuen Gesetes bleibt abzuwarten. Interessant dürfte auch die Regelung des Übergangsrechts bzw. die Behandlung von Altfällen werden. Männer, die an ihrer biologischen Vaterschaft zweifeln, sollten sich zum gegebenen Zeitpunkt beraten lassen, wie ihre Erfolgsaussichten vor dem Hintergrund der bestehenden und/oder neuen Regelung sind und welche Konsequenzen sich hieraus, z.B. für etwaige Unterhaltspflichten, ergeben.

Link zum Thema:

Nach oben