Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden und zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Kosten zu tragen.
Die Kostentragungspflicht trifft den Arbeitgeber allgemein unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Kosten müssen durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sein. Das setzt voraus, dass ein Betriebsrat rechtsbeständig zur Zeit der Kostenentstehung im Amt ist.
- Die Kostentragungspflicht besteht nur für solche Tätigkeiten, die sich innerhalb des dem Betriebsrats durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs halten.
- Kosten müssen zur Erfüllung der Betriebsratstätigkeit notwendig sein. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch den Betriebsrat muss sich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen.
Soweit der Betriebsrat Aufwendungen für erforderlich hält, benötigt er nicht die Zustimmung des Arbeitgebers. Der Betriebsrat hat aber keine Vertretungsmacht für den Arbeitgeber zu handeln, sondern lediglich einen Freistellungsanspruch. Verursacht der Betriebsrat Kosten, die nicht erforderlich sind, kann der Gläubiger, weil der Betriebsrat nicht rechtsfähig und vermögenslos ist, von diesem keine Zahlung verlangen. Im Zweifel haben die Betriebsratsmitglieder die Kosten (allein oder als Gesamtschuldner) selbst zu tragen, wenn sie sich im eigenen Namen verpflichtet haben. Kernpunkt ist der Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten. Sie müssen zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erforderlich und vertretbar sein, wobei es genügt, wenn der Betriebsrat die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und verhältnismäßig halten durfte.
II. Kosten eines Rechtsstreits
Zu den Geschäftsführungskosten gehören auch Kosten, die der gerichtlichen Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats oder seiner Mitglieder dienen. Der Betriebsrat kann betriebsverfassungsrechtliche Streitfragen auf Kosten des Arbeitgebers gerichtlich klären lassen, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist. Gleichgültig ist, zwischen wem das gerichtliche Streitverfahren schwebt, ob zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber, zwischen dem Betriebsrat und einem anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organ, zwischen dem Betriebsrat und einer in dem Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder zwischen dem Betriebsrat und einem seiner Mitglieder. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die Kosten zutragen, die dem Betriebsrat durch seine Beteiligung an dem Verfahren entstehen, unabhängig davon, ob der Betriebsrat in dem Verfahren obsiegt oder nicht.
Da der Arbeitgeber nur die notwendigen Kosten des Betriebsrats zu tragen hat, besteht keine Kostentragungspflicht, wenn die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Betriebsrat zur Klärung der Streitfrage nicht erforderlich ist, etwa wenn eine anderweitige Klärung möglich ist. Nicht erforderlich ist daher die Anstrengung von Parallelverfahren, vielmehr kann dem Betriebsrat das Abwarten auf eine Entscheidung in einem Musterprozess zugemutet werden. Keine Kostentragungspflicht besteht ferner, wenn die Rechtsverfolgung oder Verteidigung von vornherein offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist. Nicht erforderlich kann ein Gerichtsverfahren auch sein, weil die zu entscheidende Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist und keine Gesichtspunkte vorgetragen werden, die zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung Anlass geben.
III. Kosten des Rechtsanwalts
Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Auslagen des Betriebsrats zählen auch die Kosten einer Prozessvertretung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände die Hinzuziehung für erforderlich erachten durfte. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist dabei nicht rückblickend nach einem objektiven Maßstab, sondern vom Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrats zu beurteilen.
Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts stets in der Rechtsbeschwerdeinstanz, d.h. in Verfahren vor dem BAG, da im Rechtsbeschwerdeverfahren die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist. In Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem LAG ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Bei der Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist zu berücksichtigen, dass sich dies nicht selten erst im Laufe des Prozesses herausstellt und sich deshalb einer genauen vorausschauenden Beurteilung des oft nicht oder nur wenig juristisch geschulten Betriebsrats entzieht. Eine bestehende Unsicherheit über die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage muss daher ausreichen, um die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auszulösen.
Wird ein Rechtsanwalt nicht im Rahmen einer Prozessvertretung zur Wahrnehmung von Rechten des Betriebsrats tätig (wozu allerdings auch die vorbereitende Beratung des Gerichtsverfahrens und der Versuch gehört, vor Einleitung des Verfahrens noch eine gütliche Einigung zu erzielen, sondern vom Betriebsrat zur gutachterlichen Beratung über eine abzuschließende Betriebsvereinbarung hinzugezogen, so ist er Sachverständiger im Sinne von § 80 Abs. 3 BetrVG. Eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht dann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift. Dies gilt auch für die Einholung eines gesonderten, lediglich der Vorbereitung eines Prozesses dienenden Rechtsgutachtens eines Rechtsanwalts, wenn zu erwarten ist, dass der Rechtstreit hierdurch doch nicht erspart wird. Wird allerdings der Rechtsstreit erspart, sind die Kosten eines solchen Gutachtens auch ohne eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Hinzuziehung eines Anwalts jedenfalls in Höhe der sonst entstandenen Prozessvertretungskosten erstattungsfähig.
Ob eine Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG oder als Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt wird, hängt von der Art seiner Tätigkeit ab. Auch Rechtskenntnisse können Fachkenntnisse nach § 80 Abs. 3 BetrVG sein. Entscheidend ist, ob der Anwalt vom Betriebsrat zumindest auch zur Vorbereitung eines Rechtstreits, zur Wahrung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrats oder allein deshalb beauftragt wird, um ihm notwendige Rechtskenntnisse zu vermitteln, die er – unabhängig von einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung – für seine Betriebsratstätigkeit benötigt oder die für ihn zur Bewältigung einer Ausnahmesituation erforderlich sind.
IV. Kosten eines Sachverständigen
Ein Rechtsanwalt, der vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen wird, wird als Sachverständiger iSd § 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Entspricht die Heranziehung einer sachkundigen Person nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG, kann die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für den in dieser Vorschrift geregelten Sachverhalt nicht auf § 40 As. 1 BetrVG gestützt werden. § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG fordert eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Weitere Voraussetzung für die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ist, dass die Einschaltung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Erforderlich ist die Einschaltung, wenn dem Betriebsrat die Sachkunde fehlt, eine ihm von Gesetzes wegen zugewiesene Aufgabe ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.
V. Betriebsratsbeschluss
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats und zwar im Allgemeinen für jede Instanz. Letzteres gilt nicht, wenn z.B. wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits die Prozessvertretung von vornherein für mehrere Instanzen ausgesprochen wird oder wenn gegen eine zugunsten des Betriebsrats ergangene Entscheidung vom Prozessgegner ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann, wenn die vorherige Beschlussfassung durch den Betriebsrat nicht möglich oder zumutbar ist, durch den Betriebsratsvorsitzenden erfolgen und nachträglich vom Betriebsrat genehmigt werden. Der Betriebsrat muss neben der Beauftragung des Rechtsanwalts auch den Gegenstand der Beauftragung beschließen.
Praxishinweis:
Betriebsratsmitgliedern ist unbedingt zu empfehlen, dass sie den erforderlichen Beschluss für die kostenpflichtige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts rechtzeitig fassen und dem Arbeitgeber zukommen lassen. Zudem sollte der Beratungsgegenstand möglich genau bestimmt sein