Die Zuverlässigkeit des Maklers
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbständige und Makler nicht selten in eine finanzielle „Schieflage“. Anders als für einen Arbeitnehmer, kann dies jedoch für den Makler das Ende seiner beruflichen Tätigkeiten bedeuten, weil ihm dann seitens der zuständigen Behörde „der 34 c“ entzogen werden kann. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen eines Entzuges der Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c GewO.
Dem Makler ist gem. § 35 GewO i. V. m. § 34c GewO die Erlaubnis zu entziehen, wenn er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist der Fall, wenn der Makler wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat (Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder Insolvenzstraftat) rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Vorschrift hat durch die Einfügung der Worte „in der Regel“ die Wirkung einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung. Das bedeutet einerseits, dass die Unzuverlässigkeit auch auf andere Tatsachen gestützt werden kann, andererseits, dass der Makler auch dann noch (ausnahmsweise) als zuverlässig angesehen werden kann, obwohl er wegen der vorgenannten Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Wann eine Ausnahme anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend hierfür wird sein, ob die Tat zu einer besonderen, in sich ruhenden Situation heraus ausgeübt wurde.
Ein Entzug der Erlaubnis kommt ferner in Betracht, wenn der Makler in „ungeordneten Vermögensverhältnissen“ lebt. Dies ist gem. § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder ein Antrag auf Eröffnung der Insolvenz mangels Masse abgewiesen wurde und der Schuldner in das Verzeichnis gemäß § 26 Abs.2 InsO eingetragen wurde. Ebenso, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führte und er deshalb die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Zu berücksichtigen ist, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und das Verzeichnis gem. § 26 Abs. 2 InsO über abgewiesene Anträge auf Eröffnung der Insolvenz allerdings nach drei bzw. fünf Jahren zu löschen sind, so dass sie nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr zur Beurteilung der Unzuverlässigkeit herangezogen werden können. Anders ist es indes bei einem Entzug der Erlaubnis wegen der Insolvenz des Maklers. Hier gibt es grundsätzlich keine zeitliche Limitierung.
Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass sich die Unzuverlässigkeit auch bei „gewerbeübergreifenden Gründen“ ergeben kann, beispielsweise, wenn der Makler auch als Wohnungsverwalter tätig ist und hier massiv gegen das WEG verstößt.