RVG-Gebührenfestlegung für die außergerichtliche Beratung entfallen
Mit Wirkung zum 01.07.2006 sind aufgrund der Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) die gesetzlich normierten Gebühren für die außergerichtliche Beratung des Mandanten entfallen, so dass das Honorar für den Rechtsanwalt in dem Bereich der reinen Rechtsberatung grundsätzlich frei verhandelbar ist. Lediglich für das erste Beratungsgespräch mit einem Verbraucher (d.h. ohne weiteres Tätigwerden des Anwalts) hat der Gesetzgeber eine Höchstgrenze von EUR 190,00 netto geregelt, insgesamt darf für die außergerichtliche Beratung eines Verbrauchers höchstens eine Gebühr von EUR 250,00 netto gefordert werden.
Für den Bereich der außergerichtlichen Vertretung im Übrigen (beispielsweise Korrespondenz mit Behörden und Gegner), verbleibt es demgegenüber bei den bisherigen, von der Höhe des Streitwertes abhängigen gesetzlichen Gebühren, soweit keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Sowohl für den rechtssuchenden Bürger, als auch für den beratenden Anwalt empfiehlt es sich von daher zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit eine schriftliche Vereinbarung über die Art und Weise, vor allem aber die Höhe der Honorierung zu treffen. Die Honorierung kann insoweit nach Stundensätzen oder Pauschal erfolgen. Wird zwischen dem Mandaten und dem Rechtsanwalt keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen, ist die „übliche“ Vergütung geschuldet, also die Vergütung, die am gleichen Ort, in gleichen oder ähnlichen Berufen für entsprechende Dienstleistungen bezahlt werden.
Praxishinweis:
Die neue Rechtlage birgt sowohl für den Mandanten als auch für den Rechtsanwalt eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit über die schlussendlich zu zahlenden Gebühren, welcher durch den Abschluss einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung entgegengewirkt werden sollte.
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